Die Böögenzunft Neudorf, nach bestehendem Protokoll gegründet am 10. Horner 1935, ist eine Vereinigung von Fasnachtsfreunden.

I. RECHTSFORM, ZWECK, SITZ, MITTEL

1. Namen

Unter dem Namen Böögenzunft Neudorf besteht ein nichtgewinnorientierter Verein gemäss den vorliegenden Statuten und im Sinne von Artikel 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.

2. Zweck

Der Zweck des Vereins:

  • Die Böögenzunft Neudorf ist ein kultureller Verein mit dem Hauptzweck „Pflege des fröhlichen Fasnachtslebens“, z.B. durch Umzüge, Schülerfasnacht, Seniorenfasnacht, Besuche sozialer Einrichtungen.
  • Belebung und Pflege des gesellschaftlichen Lebens und alten Brauchtums sowie Kameradschaft und Geselligkeit.
  • Der Verein kann auch andere kulturelle Aufgaben übernehmen.

3. Sitz

Der Sitz des Vereins befindet sich in 6025 Neudorf (Gemeinde Beromünster). Der Verein wurde am 10. Februar 1935 gegründet und besteht auf unbeschränkte Dauer.

4. Mittel

Die Mittel des Vereins bestehen aus

  • Mitgliederbeiträgen
  • Erträge aus eigenen Veranstaltungen
  • Spenden und Zuwendungen aller Art

Die Mitgliederbeiträge werden durch die Generalversammlung festgesetzt.

Für die Verbindlichkeiten des Vereins wird mit dem Vereinsvermögen gehaftet; eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

II. MITGLIEDSCHAFT

5. Mitglieder

Die Mitgliedschaft steht allen natürlichen und juristischen Personen offen, die ein Interesse an der Erreichung der in Art. 2 genannten Vereinszwecke haben.

Aktivmitglieder mit Stimmrecht sind natürliche Personen, welche die Angebote und Einrichtungen des Vereins nutzen.

Als Mitglieder mit Stimmrecht zählen auch der amtierende Zunftmeister, ehemalige Zunftmeister und Ehrenmitglieder.

Passivmitglieder ohne Stimmrecht können natürliche und juristische Personen sein, welche den Verein ideell und finanziell unterstützen.

Der Vorstand führt eine Liste der Aktiv- und Passivmitglieder.

6. Ehrenmitgliedschaf

Personen, die sich in besonderem Masse für den Verein eingesetzt haben, können auf Vorschlag des Vorstands durch die Generalversammlung die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden.

7. Aufnahmegesuch für eine Aktivmitgliedschaft

Aufnahmegesuche für Aktivmitglieder sind an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Vorstand informiert die Generalversammlung darüber.

8. Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch:

  1. bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod;
  2. bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung der juristischen Person.

9. Austritt

Ein Vereinsaustritt ist jährlich per Stichtag der ordentlichen Generalversammlung möglich. Das Austrittschreiben muss mindestens 10 Tage vor der ordentlichen Generalversammlung schriftlich an den Vorstand gerichtet werden. Der Mitgliederbeitrag ist im Jahre des Austrittes noch zu entrichten.

10. Ausschuss aus „wichtigen Gründen“

Verantwortlich für den Ausschluss eines Mitglieds ist der Vorstand. Die betroffene Person kann gegen diesen Entscheid bei der Generalversammlung Beschwerde einlegen. Werden die Mitgliederbeiträge wiederholt (während zwei Jahren) nicht bezahlt, kann dies zum Ausschluss aus dem Verein führen.

III. ORGANISATION

11. Organe

Die Organe des Vereins sind:

  • die Generalversammlung;
  • der Vorstand;
  • die Revisionsstelle.

12. Generalversammlung

Die Generalversammlung bildet das oberste Organ des Vereins. Eine ordentliche Generalversammlung findet einmal jährlich statt. Sie besteht aus allen Mitgliedern des Vereins.

 

Der Termin der Generalversammlung wird vom Vorstand festgesetzt und ist mindestens 4 Monate im Voraus den Mitgliedern mitzuteilen.

 

Die Generalversammlung wird vom Präsidenten des Vorstands oder von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Über die gefassten Beschlüsse ist zumindest ein Beschlussprotokoll abzufassen.

13. Einladung und Traktanden der Generalversammlung

Die Generalversammlung wird unter Angabe der Traktanden vom Vorstand mindestens 20 Tage im Voraus einberufen. Einladungen per Email sind gültig.

 

Traktandierungsanträge zuhanden der Generalversammlung sind bis spätestens 45 Tage vor der Generalversammlung schriftlich an den Vorstand zu richten.

 

Der Vorstand oder 1/5 der Mitglieder können falls nötig eine ausserordentliche Generalversammlung einberufen.

14. Aufgaben der Generalversammlung

Die Generalversammlung ist für folgende Aufgaben zuständig:

  • Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung;
  • Genehmigung des Jahresberichtes des Vorstands;
  • Entgegennahme des Revisionsberichts und Genehmigung der Jahresrechnung;
  • Entlastung des Vorstandes;
  • Wahl des Präsidenten, des Kassiers, des übrigen Vorstandes sowie der Revisionsstelle;
  • Festlegung des Mitgliederbeitrages;
  • Beschlussfassung über weitere von den Mitgliedern oder dem Vorstand eingebrachte Geschäfte;
  • Verabschiedung und Änderung der Statuten;
  • Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Liquidationserlöses.

Die Generalversammlung kann sich zu jedem Thema, das sie nicht einem anderen Organ anvertraut hat, äussern oder dazu aufgefordert werden.

15. Beschlussfähigkeit Generalversammlung

Jede ordnungsgemäss einberufene Generalversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

16. Beschlussfassung an der Generalversammlung

Beschlüsse der Generalversammlung werden mit einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt der Vorsitzende den Stichentscheid.

 

Für die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Liquidationserlöses ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder notwendig.

 

Die Stimmabgabe erfolgt durch Handerheben. Wenn mindestens 1/3 der anwesenden Mitglieder dies beantragen, erfolgt die Abstimmung geheim. Eine Stimmabgabe durch Stellvertretung ist nicht möglich.

 

17. Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Mitgliedern (exklusive amtierender Zunftmeister). Der Präsident sowie der Kassier werden einzeln gewählt, die übrigen Vorstandsmitglieder werden global von der Generalversammlung gewählt. Ansonsten konstituiert sich der Vorstand selbst.

 

Der Vorstand wird jährlich durch den amtierenden Zunftmeister ergänzt.

18. Amtszeit und Wiederwahl und Demission des Vorstands

Wahlen finden jeweils im Jahr nach dem Umzug in Neudorf statt (zum Beispiel Umzug 2016 = Wahlen an der Generalversammlung des Jahres 2017). Wiederwahl ist unbeschränkt möglich.

 

Demissionen während der Amtszeit sind in begründeten Fällen per Stichtag der ordentlichen Generalversammlung möglich. Sie sind dem Präsidenten spätestens drei Monate vor der ordentlichen Generalversammlung schriftlich einzureichen.

19. Vorstandssitzungen / Beschlussfassung

Der Vorstand versammelt sich, so oft es die Geschäfte verlangen. Jedes Vorstandsmitglied kann unter Angabe der Gründe die Einberufung einer Sitzung verlangen.

 

Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfachem Mehr der anwesenden Vorstandsmitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt der Präsident den Stichentscheid. Sofern kein Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt, ist die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg (auch Email) gültig.

20. Aufgaben des Vorstandes

Die Aufgaben des Vorstands sind:

  • Leitung des Vereins und Ergreifen der nötigen Massnahmen zur Erreichung der Vereinszwecke;
  • Entscheid über sämtliche Fragen, die nicht ausdrücklich der Generalversammlung vorbehalten sind;
  • Ernennung des Zunftmeisters mit Informationspflicht an die Generalversammlung;
  • Umsetzung und Ausführung der Beschlüsse der Generalversammlung;
  • Einberufung von ordentlichen und ausserordentlichen Generalversammlungen;
  • Buchführung des Vereins;
  • Einberufung verschiedener Arbeitsgruppen (wie zum Beispiel Umzug, Wagenbau, Barwagen, Deko, Kleider, Küche, Fototeam, Tagwache, Zunftwagen und Kilbi);
  • Entscheid über die Aufnahme und den Austritt sowie den allfälligen Ausschluss von Mitgliedern;
  • Kontrolle der Einhaltung der Statuten, Verfassen von Reglementen sowie Verwaltung des Vereinsvermögens.

21. Kompetenzen des Vorstandes

Der Vorstand verfügt über alle Kompetenzen, die nicht von Gesetzes wegen oder gemäss dieser Statuten einem anderen Organ übertragen sind.

 

Der Vorstand kann für die Erreichung der Vereinsziele Personen gegen eine angemessene Entschädigung beauftragen.

 

22. Entschädigung des Vorstandes

Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig.

23. Zeichnungsberechtigung

Der Verein wird durch die Kollektivunterschrift von zwei Vorstandsmitgliedern verpflichtet.

24. Revisionsstelle

Die Revisionsstelle überprüft die Buchführung des Vereins und legt der Generalversammlung einen Bericht und einen Antrag vor. Sie besteht aus zwei von der Generalversammlung gewählten Revisoren.

 

Wahlen finden mit den Vorstandswahlen jeweils im Jahr nach dem Umzug in Neudorf statt. Wiederwahl ist unbeschränkt möglich.

 

Demissionen während der Amtszeit sind in begründeten Fällen per Stichtag der ordentlichen Generalversammlung möglich. Sie sind dem Präsidenten spätestens drei Monate vor der ordentlichen Generalversammlung schriftlich einzureichen.

25. Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins wird von der Generalversammlung beschlossen (siehe Ziffer 16 hiervor). Besitzt der Verein Aktiven, so gehen diese auf eine wegen Gemeinnützigkeit oder öffentlichen Zwecks steuerbefreite juristische Person mit Sitz in der Schweiz über.

26. Inkrafttreten

Diese Statuten wurden von der Generalversammlung am 21.10.2017 in Neudorf angenommen und sind mit diesem Datum in Kraft getreten. Diese Statuten ersetzen die Statuten vom 20. November 1998 und alle vorangehenden Versionen.

Statuten als PDF

Diese Statuten wurden von der Generalversammlung am 21.10.2017 in Neudorf angenommen und sind mit diesem Datum in Kraft getreten. Diese Statuten ersetzen die Statuten vom 20. November 1998 und alle vorangehenden Versionen.